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Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Die in den §§ 37, 38 VersAusglG geregelte Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person stellt einen Anwendungsfall der sog. Anpassung von Versorgungsausgleichentscheidungen dar.

Die Vorschriften bewirken einen Stopp der auf den Versorgungsausgleich beruhende Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen (also etwa - bei der klassichen Hausfrauen-Ehe - des geschiedenen Ehemannes) im Falle des vorzeitigen Versterbens der ausgleichsberechtigten Person (also etwa der geschiedenen Ehefrau).

Beispiel:

Bei der klassischen Hausfrauen-Ehe (Alleinverdiener-Ehemann) betrifft die Anpassung wegen Tod regelmäßig den Fall, dass die geschiedene Ehefrau vor dem geschiedenen Ehemann verstirbt.

Symbolbild Gesetz nachlesen

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Wie auch bei den anderen Fällen setzt die Anwendung der §§ 37, 38 VersAusglG zunächst das Vorliegen eines anpassungsfähigen Anrechts im Sinne des § 32 VersAusglG voraus. Somit kommen nur Anrechte bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern in Betracht.

Beispiel:

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden etwa Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ausgeglichen.

Grundlegende Voraussetzung ist, dass die ausgleichsberechtigte Person (zuerst) verstorben ist.

Beispiel:

Bei der klassischen Hausfrauen-Ehe betrifft die Vorschrift also regelmäßig den Fall, dass die geschiedene Ehefrau verstirbt. Denkbar sind aber auch Konstellation - wenngleich auch praktisch seltener -, dass der geschiedene Ehemann die ausgleichsberechtigte Person war; dann wäre auf sein vorzeitiges Versterben abzustellen.

Weiterhin verlangt das Gesetz, dass die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Das Gesetz stellt also eine 3-Jahres-Grenze auf.

Beispiel:

Die geschiedene Ehefrau hat zum Zeitpunkt ihres Todes bereits vier Jahre eine Rente bezogen, die auf einem Übertrag im Rahmen des Versorgungsausgleichs zurückgeht. Damit scheidet der Weg einer Anpassung nach § 37 VersAusglG aus.

Schließlich erfordert eine Anpassung nach § 37 VersAusglG die Stellung eines Antrags des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei dem Träger der anzupassenden Versorgung. Streitgkeiten gehen vor die jeweiligen Fachgerichte.

Beispiel:

Wurde im Rahmen des Versorgungsausgleichs etwa die gesetzliche Rentenversorgung des geschiedenen Ehemannes gekürzt, so wäre der Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Streitigkeiten würden vor die Sozialgerichte gehen.

Wichtiger Hinweis:

Die vorbezeichneten Ausführungen betreffen (nur) den Anspruch auf Anpassung. Die Anpassung von Versorgungsausgleichsentscheidungen stellt indes, wie bereits im Beitrag "Anpassung" erläutert, nur eine Form der Korrektur derartiger Entscheidungen dar.

Neben der Anpassung wegen Tod der ausgleichspflichtigen Person nach § 37 VersAusglG gibt es - unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Altfällen - auch noch die Möglichkeit der Abänderung.

Der wichtigste Unterschied zum Anpassungsverfahren liegt darin, dass bei der Abänderung keine 3-Jahres-Grenze besteht.

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